Besteht eine Versicherungspflicht für alle Hundehalter?

Ein kleiner Biss "aus Spaß" in die Wade des Briefträgers oder der Oma vor das Fahrrad laufen - Je nach Schwere der Verletzung, können dadurch Kosten für Krankenhausbehandlung, Arbeitsausfall, Schmerzensgeld, Anwaltskosten oder bleibende Schäden auf den Hundebesitzer zu kommen. Eine Hundehaftpflichtversicherung übernimmt diese Kosten. 

 

Obwohl die Hundehaftpflichtversicherung für den Hundehalter existenziell wichtig sein kann, ist sie nur in manchen Bundesländern eine Pflichtversicherung. Andere Bundesländer überlassen die Entscheidung dem Hundehalter. Dieser sollte jedoch in jedem Fall über eine Versicherung für seinen Hund verfügen. Manche Versicherungsgesellschaften schreiben in ihren Vertragsbedingungen vor, dass der Hund an der Leine geführt werden muss. Verursacht der Hund unangeleint einen Schaden, riskiert der Halter damit den Versicherungsschutz. Aber auch wenn die Versicherung keinen Leinenzwang vorschreibt, kann der Hundehalter viele Gefahren eindämmen, wenn er den Hund freiwillig an der Leine führt.

 

Gefährliche Hunderassen auf dem Index der Versicherungen

Für manche Rassen besteht vom Gesetzgeber her bereits ein Leinen- und Maulkorbzwang. Bei diesen Rassen handelt es sich in den meisten Fällen um Kampfhunde. Es gibt Versicherungsgesellschaften, die Kampfhunde grundsätzlich nicht versichern, andere nehmen sie mit einem erhöhten Beitrag auf. Der Beitrag der anderen Hunderassen richtet sich nach der Schadenhäufigkeit. Ähnlich wie bei der Autoversicherung, sind die Rassen teurer, die öfters Schäden verursachen.

In folgenden Bundesländern besteht Versicherungspflicht für "gefährlich" eingestufte Hunderassen:
Brandenburg, Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen  

 

INFO-TIPP

In Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht Versicherungspflicht für alle Hunderassen, seit 2016 auch in Schleswig-Holstein. In Nordrhein Westfalen besteht eine Erfordernis nur dann, wenn der Hund eine Körpergröße von mindestens 40 cm überschritten haben sollte.
 
 
In Bundesländern wie Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland Pfalz gilt das Gesetz und eine Verpflichtung nur dann, wenn eine Auffälligkeit des Hundes bescheinigt worden ist. In Sachsen-Anhalt erfolgt der Zwang zum Versicherungsschutz nach Rasseliste.
 

 

Decken unerwünscht
Auch der ungewollte Deckakt ist Teil des Versicherungsschutzes. Deckt der Rüde ohne Einverständnis des anderen Halters eine läufige Hündin, dann kommt der Halter des Rüden für alle Folgekosten auf.