Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2013 eine private Pflegeversicherung eingeführt, die er staatlich fördert. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist freiwillig. Die Förderung erfolgt in Form einer Zulage
Der sogenannte Pflege-Bahr, benannt nach dem ehemaligen Gesundheitsminister Daniel Bahr, soll zu einer erheblichen Entlastung im Pflegewesen führen und eine staatlich geförderte Option im Bereich private Pflegeversicherung darstellen. Wie bei der Riester-Rente haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen monatlichen Betrag in eine private Pflegeversicherung einzuzahlen. So können Sie von geförderten Leistungen profitieren.
Der Staat zahlt einen monatlichen Betrag von 5 Euro in die Versicherung ein. Das soll die Kosten für den Nutzer gering halten, aber auch die Kosten für den Staat im Pflegefall deutlich absenken. Die großen Vorteile des Pflege-Bahr sind, dass für die Versicherung kein Höchsteintrittsalter besteht, und keine Gesundheitsprüfung notwendig ist.
Der sogenannte Pflege-Bahr, benannt nach dem ehemaligen Gesundheitsminister Daniel Bahr, soll zu einer erheblichen Entlastung im Pflegewesen führen und eine staatlich geförderte Option im Bereich private Pflegeversicherung darstellen. Wie bei der Riester-Rente haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen monatlichen Betrag in eine private Pflegeversicherung einzuzahlen. So können Sie von geförderten Leistungen profitieren.
Der Staat zahlt einen monatlichen Betrag von 5 Euro in die Versicherung ein. Das soll die Kosten für den Nutzer gering halten, aber auch die Kosten für den Staat im Pflegefall deutlich absenken. Die großen Vorteile des Pflege-Bahr sind, dass für die Versicherung kein Höchsteintrittsalter besteht, und keine Gesundheitsprüfung notwendig ist.
Ihr Versicherungsstatus in der Rentenversicherung spielt hinsichtlich der Förderung keine Rolle. Personen, die eine Förderung bekommen möchten und nicht gesetzlich rentenversichert sind, werden bei der zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund neu erfasst.
Für Sie als Bürger entsteht dadurch kein zusätzlicher Aufwand. Denn generell ist es so, dass das Versicherungsunternehmen, bei dem Sie den Bahr abschließen, für Sie bei der zentralen Stelle die Zulagennummer beantragt.
Für Sie als Bürger entsteht dadurch kein zusätzlicher Aufwand. Denn generell ist es so, dass das Versicherungsunternehmen, bei dem Sie den Bahr abschließen, für Sie bei der zentralen Stelle die Zulagennummer beantragt.
Die Förderung erfolgt anhand einer Zulage. So wird dies auch für Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen attraktiv. Steuerlich geförderte Leistungen würde nur jene begünstigen, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens Einkommenssteuer zahlen.
Hier wäre nach Meinung des Bundesgesundheitsministeriums der Kreis der Anspruchsberechtigten kleiner als der Kreis derjenigen, die von der Förderung durch die staatliche Zulage profitieren.
Hier wäre nach Meinung des Bundesgesundheitsministeriums der Kreis der Anspruchsberechtigten kleiner als der Kreis derjenigen, die von der Förderung durch die staatliche Zulage profitieren.
Der Zuschuss beträgt 60 Euro im Jahr. Vorausgesetzt wird ein Mindestbeitrag von 10 Euro im Monat (= 120 Euro pro Jahr) und auf diesen kommt die Zulage von 5 Euro monatlich vom Staat für Ihre Pflege hinzu.
Mit dem Abschluss eines „Pflege-Bahr“-Vertrages beauftragt der Versicherungsnehmer das betreffende Versicherungsunternehmen die Zulage zu beantragen. Damit ist auch die Beantragung einer Zulagennummer bei der zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung verbunden.
Das Versicherungsunternehmen übermittelt der zentralen Stelle die erforderlichen Daten nach Ablauf des Versicherungsjahres. Danach wird die Zulage an den Versicherer gezahlt und anschließend dem entsprechenden Vertrag gutgeschrieben.
Das Versicherungsunternehmen übermittelt der zentralen Stelle die erforderlichen Daten nach Ablauf des Versicherungsjahres. Danach wird die Zulage an den Versicherer gezahlt und anschließend dem entsprechenden Vertrag gutgeschrieben.
Alle Personen, die in der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, sind förderfähig. Ferner müssen diese Personen das 18. Lebensjahr vollendet haben und noch keine Leistungen auf Grund einer Pflegebedürftigkeit beziehen.
Wenn schon entsprechende Leistungen beantragt wurden, kann trotzdem ein „Pflege-Bahr“-Vertrag abgeschlossen werden, da für einen eventuellen Ausschluss der tatsächliche Bezug von Leistungen ausschlaggebend ist.
Es ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr (10 Euro monatlich) zu leisten. Dazu kommt dann der jährliche Förderbeitrag von 60 Euro pro Jahr ( 5 Euro monatlich).
Wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das europäische Ausland oder ein Mitgliedsstaat der EU verlegt, kann der „Pflege-Bahr“-Vertrag fortgeführt werden, sofern die soziale oder private Pflegepflichtversicherung weiterbesteht.
Wenn schon entsprechende Leistungen beantragt wurden, kann trotzdem ein „Pflege-Bahr“-Vertrag abgeschlossen werden, da für einen eventuellen Ausschluss der tatsächliche Bezug von Leistungen ausschlaggebend ist.
Es ist ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro pro Jahr (10 Euro monatlich) zu leisten. Dazu kommt dann der jährliche Förderbeitrag von 60 Euro pro Jahr ( 5 Euro monatlich).
Wenn die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz in das europäische Ausland oder ein Mitgliedsstaat der EU verlegt, kann der „Pflege-Bahr“-Vertrag fortgeführt werden, sofern die soziale oder private Pflegepflichtversicherung weiterbesteht.