Die EU Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente) galt bis zum 31.12.2000 und wurde am 01.01.2001 durch den Begriff Erwerbsminderungsrente, kurz EM Rente, mit neuen gesetzlichen Regelungen ersetzt. Diese erhalten gesetzlich rentenversicherte Personen auf Antrag, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr für eine normale Erwerbstätigkeit ausreicht. Wenn Betroffene ihre voraussichtliche EU Rente berechnen, müssen sie hinsichtlich der Höhe zwischen der teilweisen und vollen Erwerbsminderung unterscheiden.
Voraussetzungen für die EU Rente
Um eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit zu erhalten, darf die Regelaltersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht sein. Darüber hinaus müssen sowohl bestimmte medizinische als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente gehört, dass der Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren ist und mindestens fünf Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung angehört hat (allgemeine Wartezeit). Weiterhin müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Pflichtbeiträge / Monatsbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung geleistet worden sein.
Höhe der Erwerbsminderungsrente
Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist davon abhängig, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt. Weiterhin richtet sich nach den Beitragsjahren und dem Einkommen. Als Grundlage dient das Durchschnittseinkommen der drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Zu erwarten sind hinsichtlich der Höhe etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens, wobei die Rentenversicherungsträger nach einem komplexeren Schlüssel die EU Rente berechnen. Die Bemessung erfolgt auf Grundlage des durchschnittlichen Einkommens der letzten drei Jahre vor Antragstellung.
Sollte die Erwerbsunfähigkeitsrente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gelten Abschläge (0,3% pro Monat vor vollendetem 63. Lebensjahr, aber nicht mehr als 10,8%). Diese Regelung wird seit 2012 stufenweise angehoben, der Rentenbeginn wird dann auf das 65. Lebensjahr festgesetzt.
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